Windenergie und Wetterradar – VG Schwerin hält Abschaltauflagen für zulässig

31 Jul

Pressemeldung der Firma MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Im Rahmen eines Streitverfahrens über die Vereinbarkeit von Windenergienutzung und Wetterradarbelange hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (7 B 1439/16 SN) erstmalig über die Rechtmäßigkeit einer Abschaltauflage zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entschieden und klargestellt, dass einer solchen Auflage grundsätzlich keine Bedenken entgegenstehen.

Die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Deutschen Wetterdienstes (DWD) wandte sich im Eilrechtsverfahren gegen eine erteilte Genehmigung zum Repowering mehrerer Windenergieanlagen.

Der Standort der Windenergieanlagen liegt 7 km entfernt zur vom DWD betriebenen Wetterradaranlage in einem raumordnungsplanerisch festgelegten Eignungsgebiet für Windenergieanlagen. Im Wesentlichen hatte der DWD im Genehmigungsverfahren eingewandt, dass bereits bestehende von den Bestandsanlagen ausgehende Störungen durch die Neuanlagen und insbesondere bei der Detektion von Extremwetterlagen intensiviert würden. Die Genehmigungsbehörde erteilte die Genehmigung daraufhin, versehen mit der Auflage, dass die Windenergieanlagen für die Dauer von für den näher definierten Raum Rostock vorhergesagten Extremwettersituation gemäß Warnungen des DWD abzuschalten sind. Zur Begründung zog sie ein behördlich beauftragtes Sachverständigengutachten heran, aus dem hervorging, dass durch die Abschaltung die Intensität der Störungen und deren Folgen minimiert werden könnten.

Das VG Schwerin hat nunmehr entschieden, dass zwar eine vorhabenbedingte technische Beeinflussung des Wetterradars anzunehmen sei, allerdings die Auswirkungen auf die spezifische Funktionalität der Wetterradaranlage jedenfalls wegen der Auflage hinnehmbar sind. Infolgedessen standen die in der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen liegenden öffentlichen Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB) der privilegierten Windenergienutzung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) im hiesigen Fall nicht entgegen, sodass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gegeben war.

Zur Begründung zieht das VG Schwerin auch die Abschaltauflage heran. Ohne darauf einzugehen, ob ohne die Auflage die Funktionsfähigkeit des Wetterradars dem Vorhaben als öffentlicher Belang überhaupt entgegengestanden hätte, hält das Gericht diese jedenfalls für plausibel geeignet, das „besondere raumgreifende Störpotential von mit ständig unvorhersehbar variierenden Radarechos einhergehenden Rotorbewegungen weitestgehend zu neutralisieren.“ Die Störwirkung der abgeschalteten Windenergieanlagen werde an die anderer schmaler hoher Objekte angenähert; etwaige kumulative Störwirkungen des Betriebs mehrerer Windenergieanlagen in einem Windpark würden entflechtet.

Damit ist zum ersten Mal die Möglichkeit der Abschaltauflage bei Unwetterwarnungen konkret von einem Gericht für zulässig und geeignet gehalten worden, um einerseits Wetterradarbelange hinreichend zu berücksichtigen und andererseits Windenergienutzung im Umfeld von Wetterradaren zu ermöglichen.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Holbeinstraße 24
04229 Leipzig
Telefon: +49 (341) 14950-0
Telefax: +49 (341) 14950-14
http://www.maslaton.de



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.