AG Bad Hersfeld – Wie legal ist WhatsApp?

28 Aug

Pressemeldung der Firma MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mit Beschluss vom 20. März 2017 hat das AG Bad Hersfeld (Az. F 111/17 EASO) entschieden, dass Nutzer des Nachrichtendienstes „WhatsApp“ verpflichtet sind, schriftliche Einverständniserklärungen ihrer Telefonkontakte zur Weitergabe ihrer Daten einzuholen. Wer Telefonnummern seiner Kontakte ohne entsprechende Einwilligung an WhatsApp weiterleitet, begeht nach Ansicht des Gerichts eine Rechtsverletzung.

Zum Sachverhalt

Vor dem Amtsgericht war ein Sorgerechtsstreit zwischen den Eltern eines 11-jährigen Jungen anhängig. Die Sachverhaltsermittlung offenbarte, dass das Kind über ein eigenes Smartphone verfügte, auf dem es auch das Textmessangerprogramm „WhatsApp“ installiert war. Die App wurde durch den Bruder auf dem Handy des Jungen eingerichtet und verfügte über eine Kontaktliste von ca. 20 Personen, darunter Familienangehörige, Freunde, Mitschüler und Nachbarskinder. Die Eltern hatten ihren Sohn weder über die Handynutzung aufgeklärt, noch diese kontrolliert.

Zum Problem

Die Nutzungsbedingungen von „WhatsApp“ ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB‘s) des Unternehmens. Danach ist geregelt, dass dem Unternehmen WhatsApp Inc., mit Sitz in Kalifornien, die auf dem Gerät des Nutzers gespeicherten Kontaktdaten übermittelt werden. Soweit der Nutzer den AGB’s von WhatsApp zustimmt, stimmt er zugleich der Auslesung und Übertragung aller gespeicherten Telefonnummern und den dazugehörigen Namen auf dem Telefongerät zu. Die Informationen werden von der WhatsApp Inc. für zahlreiche Zwecke (u.a. Vermarktung) weltweit verwendet.

Da die Zustimmung zu den AGB’s insoweit auch die Weitergabe von Fremddaten ermöglicht, stellt sich die Frage, ob WhatsApp-Nutzer vor Ausführung der Anwendung die Erlaubnis der betroffenen Personen einholen müssen. Das AG Bad Hersfeld hat dies nunmehr erstmals ausdrücklich bejaht.

Zur Auffassung des Gerichts

Die Übermittlung der Klardaten verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) der im Telefonbuch gespeicherten Personen, da die übermittelten Daten weder frei zugänglich, noch frei abrufbar sind. Der Eingriff könne auch nicht durch die eigene Verwendung des WhatsApp-Dienstes durch die betroffenen Personen gerechtfertigt werden. Aufgrund der komplexen Ausgestaltung der Unternehmens-AGB sei die Zustimmung hierzu regelmäßig als bloßes „Wegklicken“ zu werten, um die App alsbald nutzen zu können, ohne dass von dem eigentlichen Inhalt Kenntnis genommen würde. Die Installation der Anwendung sei insoweit keiner konkludenten Einwilligung gleichzustellen.

Die Nutzung von WhatsApp ohne vorherige Erlaubnis der Betroffenen stelle insofern eine Rechtsverletzung dar, die folgerichtig von jeder betroffenen Kontaktperson kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung?

Inwieweit sich die Rechtsauffassung des AG Bad Hersfeld in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Eine eigene Verantwortlichkeit der WhatsApp-Nutzer wird in der überwiegenden Literatur zutreffend verneint. Soweit die Nutzungsbedingungen von WhatsApp den Nutzer dazu verpflichten, der Weitergabe fremder Daten zuzustimmen, dürfte dies wohl eher die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge haben, statt einer Verletzungshandlung durch den Nutzer. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit privater Abmahnungen in der Praxis als äußerst gering einzuschätzen. Zumindest dürfte die Entscheidung jedoch das Bewusstsein der Menschen über den Umgang ihrer Daten geweckt haben.



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