KFZ Freibetrag kann nur einmal beansprucht werden

27 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kann der Kfz-Freibetrag nicht mehrfach beansprucht werden, wenn mehrere erwerbsfähige Familienmitglieder nur ein gemeinsames Auto haben. Geklagt hatte eine Familie aus Wolfsburg, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Einkommen des arbeitslosen Vaters bestritt. Nachdem dessen Arbeitslosengeldanspruch auslief, beantragten sie SGB-II-Leistungen. Das Jobcenter lehnte den Antrag der Familie ab, da verwertbares Vermögen oberhalb der Vermögensfreibeträge von 16.050 Euro vorhanden war: Die Eltern verfügten über zwei Lebensversicherungen im jeweiligen Wert von etwa 7.800 Euro. Außerdem hatte der Vater vor eineinhalb Jahren, als er noch arbeitete, einen neuen VW Golf gekauft. Der Wagen hatte einen aktuellen Zeitwert von rund 11.000 Euro. Das Jobcenter setzte nur einen Kfz-Freibetragswert von 7.500 Euro als angemessen an und forderte, die Differenz zunächst für den Lebensunterhalt zu verwenden. Demgegenüber vertraten die Kläger die Auffassung, dass sich der Kfz-Freibetrag für das gemeinsame Auto bei zwei erwachsenen Leistungsberechtigten verdoppelt. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung hat es auf den Gesetzeswortlaut verwiesen, der an ein Fahrzeug für jede erwerbsfähige Person anknüpfe. Die unterschiedliche Behandlung von einem teuren und zwei günstigen Fahrzeugen sei auch kein Wertungswiderspruch. Sinn und Zweck der Eigentumsprivilegierung bei Kraftfahrzeugen sei es, den Grundsicherungsempfängern die Aufnahme beziehungsweise Fortführung von Erwerbstätigkeiten zu ermöglichen, zu deren Ausübung ein Kfz erforderlich ist. Hierfür reiche ein angemessenes Kfz pro Person, wobei das Gesetz keine abstrakten oder kumulativen Freibeträge vorsehe, sondern auf das Kfz als solches abstelle. Im Interesse der Arbeitsaufnahme werde die Mobilität geschützt und nicht das Vermögen, so die ARAG Experten (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 11 AS 35/17).



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