Nicht jede Beleidigung ist eine Diskriminierung per Gesetz

14 Feb

Wer diskriminiert wird, hat es trotz AGG nicht leicht

Pressemeldung der Firma Deutscher Schutzverband gegen Diskriminierung e.V.


Seit 2006 gibt es in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Gesetz sei zwar grundsätzlich gut gemeint, nutze dem Otto Normalbürger im Alltag aber recht wenig, so der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD).

Der DSD (www.gegendiskriminierung.de) ist für viele Menschen Ansprechpartner, die sich diskriminiert fühlen oder diskriminiert werden. Immer wieder erreichen den Verein Mails von hilfebedürftigen Menschen. „Diese Menschen wenden sich an uns und hoffen auf Hilfe“, so Uwe Hoffmann, Geschäftsführer des DSD. Der Verein könne zwar das Anliegen der Betroffenen an einen Vereinsanwalt zu einer kostenfreien Ersteinschätzung weiterleiten, jedoch entpuppen sich die meisten vermeintlichen Diskriminierungen schlichtweg als unfaire Behandlung oder Beleidigung. „Wenn jemand tatsächlich in den durch das Gesetz festgelegten Bereichen diskriminiert wird, muss er diese Diskriminierung auch gerichtsfest nachweisen können“, so der DSD-Geschäftsführer. Und das sei nicht immer einfach. Für Hoffmann lässt das AGG zu viele offene Spielräume für Benachteiligungen.

Grundsätzlich haben Ämter und Behörden ein Diskriminierungsverbot

Prinzipiell sind staatliche Stellen an das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes gebunden. Danach darf niemand aufgrund der Abstammung, Sprache, Heimat, Herkunft, Religion oder aus rassistischen Gründen benachteiligt werden. „Die meisten Landesverfassungen haben diese Regeln übernommen, hat ein Bundesland diese Regelung nicht, gilt sowieso das Grundgesetz“, so Hoffmann. Theoretisch sei so ein lückenloser Schutz vor Diskriminierung in Ämtern und Behörden gegeben, sagt der DSD-Geschäftsführer. In der Praxis ist dies leider anders. „Wer von einem Behördenmitarbeiter diskriminierend behandelt wurde, hat zunächst die Dienstaufsichtsbeschwerde als Möglichkeit. Diese muss geprüft werden und begründet beantwortet werden“, erklärt Uwe Hoffmann. Beschlüsse und Entscheidungen von Behörden sind dagegen grundsätzlich angreifbar, wenn sie fehlerhaft sind oder zum Nachteil aufgrund einer anderen Herkunft führen.

Der schmale Grat zwischen Beleidigung und Diskriminierung

Beleidigungen können strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein Strafantrag gestellt wird. Das muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Beleidigung geschehen. „Vorher muss der Betroffene aber einen erfolglosen Schlichtungsversuch bei einer entsprechenden Stelle durchgeführt haben“, weiß Hoffmann. „Die Staatsanwaltschaft erhebt auch nur dann Anklage, wenn es ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gibt“. Das ist z. B. bei Volksverhetzung der Fall.

„Ich persönlich habe nicht den Eindruck, dass das AGG im Alltag tatsächlich viel nützt. Wer gemobbt und diskriminiert wird, wird oft belächelt oder als Jammerlappen verurteilt“, erklärt der DSD-Geschäftsführer.



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Leider gibt es auch heute noch zahlreiche Fälle von Diskriminierung. Ausgrenzung und Benachteiligung von Menschen ist in Deutschland alltägliche Realität. Das Unrechtsbewusstsein bzw. die Sensibilität gegenüber dem Thema Diskriminierung ist in unserem Land, so zeigen Meinungsumfragen, bedauerlicherweise relativ schwach ausgeprägt. Unser Verein engagiert sich auch für Menschen, die auf Hilfe nach dem SGB II (Hartz IV) angewiesen sind. Wir unterstützen sie mit Rat und Tat und wollen so dazu beitragen, dass Berechtigten das Leben nicht noch zusätzlich erschwert wird.


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