Bundesgerichtshof: Keine Pfändung von Hartz IV Nachzahlung
26 Feb
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. Februar 2018 entschieden, dass die Pfändung einer Hartz IV-Nachzahlung nicht möglich ist (Az.: VII ZB 21/17). Der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD) begrüßt die damit verbundene Sicherstellung des menschwürdigen Existenzminimums.
Im strittigen Fall ging es um eine alleinerziehende Mutter, die überschuldet war. Da das Jobcenter ihr für neun Monate des Jahres 2015 zu wenig ausbezahlte, bekam sie eine Nachzahlung von mehr als 5.000 Euro. Die Gläubigerin forderte die Begleichung der Schulden, die Frau zog vor Gericht.
Das Landgericht Wiesbaden urteilte zunächst, dass das Geld als pfändungsfrei gelten müsse, da die Summe auf die neun Monate umverteilt, und deshalb der Pfändungsfreibetrag von 1.709 Euro nicht überschritten werde. Die Gläubigerin sah das anders und legte Rechtsbeschwerde ein; diese wurde aber vom BGH zurück gewiesen.
Uwe Hoffmann, Geschäftsführer des DSD (www.mehr-hartz4.net): „Damit wird gewährleistet, dass es sich bei Nachzahlungen um die Sicherstellung des Existenzminimums handelt. Würde diese nicht vom Pfändungsschutz erfasst werden, widerspräche sie ja dem eigentlichen Zweck des Arbeitslosengeldes II.“
Natürlich dürfe man nicht vergessen, so Hoffmann, dass Hartz IV, wie auch das Arbeitseinkommen, nach § 54 Abs. 4 SGB I pfändbar sei. „Mit diesem Gesetz wird aber nur der Grundsatz als Regel erklärt“, so der DSD-Geschäftsführer. Und Regeln ließen stets Ausnahmen und Abweichungen zu. „Und bei Hartz IV Leistungen geht es um solche Ausnahmen“, sagt Hoffmann und rät deshalb Hartz-IV-Empfängern bei derartigen Fragen stets fachliche Beratung einzuholen. Der DSD steht dabei als Anlaufstelle kostenfrei zur Verfügung.
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