Keine Änderung vom Geburtsdatum

18 Jul

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wer einmal sein Geburtsdatum der Rentenversicherung mitgeteilt hat, kann dieses grundsätzlich nicht mehr ändern. Geklagt hatte ein Mann, der vor Jahrzehnten aus Äthiopien eingereist war. Sein damals bei der Versicherung angegebenes Geburtsdatum wollte er 2013 ändern und eine neue Versicherungsnummer erhalten. Der Mann, seit 1993 deutscher Staatsbürger, gab vor knapp fünf Jahren an, ein rechtsmedizinisches Gutachten habe ergeben, dass er zwischen 1947 und 1955 geboren sei – und nicht 1963, wie es damals hieß. Das Standesamt Frankfurt trug daraufhin einen Mittelwert (1951) in das Heirats- und Familienbuch ein. Die Versicherungsnummern ergeben sich unter anderem aus dem Geburtsdatum und werden in der Regel nur einmal vergeben. Die Rentenversicherung lehnte eine Änderung ab. Das zuerst angegebene Geburtsdatum sei maßgeblich. Dieser Grundsatz solle die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen verhindern. Dies in Fällen, bei denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer oder früherer Sozialleistungsbezug beantragt werde, erklären ARAG Experten (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 2 R 163/16).



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