Kein Anspruch auf Messenger Nutzerdaten
25 Okt
Betroffene von (möglicherweise) rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messengerdienst verschickt wurden, können keine gerichtliche Erlaubnis verlangen, dass ihnen Facebook die Nutzerdaten des Versenders mitteilt. Die Antragstellerin verlangt im konkreten Fall von der Beteiligten (Facebook) Auskunft über Nutzerdaten. Facebook betreibt neben der Webseite www.facebook.com auch einen Messenger-Dienst (Messenger). Über diesen können private Nachrichten an bestimmte Personen oder Gruppen geschickt werden. Die Nutzer müssen dafür nicht bei Facebook angemeldet sein. Alle bei Facebook angemeldeten Nutzer können dagegen über den Messenger angeschrieben werden.
Die Antragstellerin wendet sich gegen kompromittierende Nachrichten, die von drei verschiedenen Nutzerkonten über den Messenger an ihre Freunde und an Familienangehörige verschickt wurden. Sie hatte zunächst vergeblich von Facebook die Löschung der Beiträge verlangt. Nunmehr begehrt sie, dass es Facebook gerichtlich erlaubt wird, ihr Auskunft über die Bestandsdaten der Nutzer, ihre Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen zu erteilen – ohne Erfolg.
Laut OLG besteht nach der aktuellen Gesetzeslage kein Anspruch auf die begehrte datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Herausgabe der Nutzerdaten, da es sich bei dem Messenger um ein Mittel der Individualkommunikation handele. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 TMG erfasse gegenwärtig nur solche Diensteanbieter, die ein soziales Netzwerk im Sinne des Gesetzes betreiben, so das OLG weiter. Dies ist beim Messenger nicht der Fall. Auch die Verknüpfungsoption des Messengers mit anderen Facebook-Diensten und die Möglichkeit, Nachrichten anonym zu versenden, führen dem OLG zufolge nicht zum Charakter eines sozialen Netzwerks. Zwar erleichtere die Interaktion mit anderen Facebook-Diensten, mit einer Vielzahl von Empfängern ohne großen Aufwand zu kommunizieren. Allein die Möglichkeit, private Nachrichten an einen großen Empfängerkreis zu versenden, führe jedoch nicht zur Annahme eines sozialen Netzwerkes. Ein soziales Netzwerk müsse vielmehr dazu „bestimmt“ sein, „beliebige Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen oder zugänglich zu machen“. Das OLG räumt allerdings ein, dass dieses Ergebnis für die Antragstellerin unbefriedigend sei. Betroffenen stehe gegenwärtig kein spezieller datenschutzrechtlicher Anspruch zur Seite, so die ARAG Experten (OLG Frankfurt aM, Az. 16 W 27/18).
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