Einmalzahlung der Unfallversicherung auf gilt als Einkommen

12 Dez

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist als Einkommen im Sinne des Sozialgesetzbuches zu qualifizieren und kann damit Ansprüchen auf SGB-II-Leistungen entgegenstehen. Die Klägerin wendete sich im entschiedenen Fall gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und eine vom beklagten Jobcenter geltend gemachte Erstattungsforderung. Zwar habe ihr Ehemann eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung erhalten. Diese Zahlung sei jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung der ihr zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung des Ehemannes der Klägerin sei als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen, meint auch das SG Karlsruhe. Ausnahmetatbestände des § 11a SGB II seien nicht erfüllt. Die Zahlung stelle keine öffentlich-rechtlich anderweitig zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II dar, denn sie sei nicht von einem Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung erbracht worden. Weil die Zahlung als (einmalige) Invaliditätsleistung auf der Basis einer ärztlichen Bescheinigung erbracht worden sei, handele es sich auch nicht um eine Leistung, die dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen bestimmt sei. Es handele sich daher auch nicht um eine Entschädigung/Schmerzensgeldzahlung im Sinne des § 11a Abs. 2 SGB II. Unter Berücksichtigung auch der anzurechnenden Beträge aus der Zahlung der privaten Unfallversicherung sei – nachdem der überschießende Einkommensanteil des Ehemannes beim Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen sei – deren Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum gedeckt. Das zu berücksichtigende Einkommen habe zum Wegfall des Leistungsanspruchs geführt. Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung des überzahlten Betrages sei daher nicht zu beanstanden, erklären ARAG Experten (Sozialgericht Karlsruhe, Az.: S 15 AS 2690/18).



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