Airbnb muss Identität nicht preisgeben

4 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Der 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hat mit Beschluss

vom 20. August 2019 die Berufung von Airbnb gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts München zugelassen.

Airbnb betreibt eine weltweit tätige online-Plattform zur Vermittlung von privaten

Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen

Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung

von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke

der Fremdenbeherbergung genehmigungspflichtig. Die beklagte Landeshauptstadt

München hat Airbnb deshalb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende

Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten,

mitzuteilen. In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom

12. Dezember 2018 entschieden, dass Airbnb verpflichtet sei, die Identität der

Gastgeber vermittelter Wohnungen preiszugeben. Der Herausgabe der personenbezogenen

Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.

Dem vermag der BayVGH nicht zu folgen. Die Beklagte müsse sich vielmehr von

Verfassungs wegen nach den Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts und des

Telemediengesetzes auf Auskunftsersuchen „im Einzelfall“ beschränken, was

einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine

Zweckentfremdung voraussetze. Eine generelle und flächendeckende „Datenerhebung

auf Vorrat“ komme nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz noch einfaches

Bundes- oder Landesrecht gäben der Beklagten eine Befugnis, die

Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger einer allgemeinen Kontrolle „ins Blaue

hinein“ zu unterziehen. Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls

auch mehrfachen, kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung

reiche angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen

legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig

auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die

Annahme eines konkreten Anfangsverdachts zu rechtfertigen. In tatsächlicher

Hinsicht werde es deshalb stets eines von der Beklagten zu benennenden, konkreten

objektbezogenen Anknüpfungspunktes bedürfen, um nach vorheriger

Prüfung des Nichtvorliegens eines Genehmigungstatbestandes ein Auskunftsersuchen

im Einzelfall zu legitimieren.

Der Senat hat der Landeshauptstadt deshalb empfohlen, den streitgegenständlichen

Bescheid vom 1. August 2018 aufzuheben.

(BayVGH, Beschluss



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Der 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hat mit Beschluss vom 20. August 2019 die Berufung von Airbnb gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München zugelassen. Airbnb betreibt eine weltweit tätige online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genehmigungspflichtig. Die beklagte Landeshauptstadt München hat Airbnb deshalb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 12. Dezember 2018 entschieden, dass Airbnb verpflichtet sei, die Identität der Gastgeber vermittelter Wohnungen preiszugeben. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Dem vermag der BayVGH nicht zu folgen. Die Beklagte müsse sich vielmehr von Verfassungs wegen nach den Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts und des Telemediengesetzes auf Auskunftsersuchen "im Einzelfall" beschränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung voraussetze. Eine generelle und flächendeckende "Datenerhebung auf Vorrat" komme nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz noch einfaches Bundes- oder Landesrecht gäben der Beklagten eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger einer allgemeinen Kontrolle "ins Blaue hinein" zu unterziehen. Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls auch mehrfachen, kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung reiche angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts zu rechtfertigen. In tatsächlicher Hinsicht werde es deshalb stets eines von der Beklagten zu benennenden, konkreten objektbezogenen Anknüpfungspunktes bedürfen, um nach vorheriger Prüfung des Nichtvorliegens eines Genehmigungstatbestandes ein Auskunftsersuchen im Einzelfall zu legitimieren. Der Senat hat der Landeshauptstadt deshalb empfohlen, den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. August 2018 aufzuheben.


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