Landgericht Osnabrück sieht Verjährung im VW-Skandal nicht eingetreten
21 Okt
Erneute Schlapp für den Wolfsburger Autobauer
Nutzungsentschädigung und Verjährung im VW-Diesel-Abgasskandal stehen derzeit in unterschiedlichen Prozessen in Deutschland auf dem Prüfstand. Und die Waage der Justitia neigt sich immer häufig zugunsten der Verbraucher. Für VW wird es dagegen immer enger. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vertritt in einem Urteil vom 03. September 2019 (Az. 6 O 918/19) die Meinung, dass bei den 2019 eingegangenen Verfahren die gesetzliche Verjährung noch nicht eingetreten ist. Kläger könnten daher Volkswagen weiter auf Schadensersatz verklagen, teilte das Landgericht erst jetzt mit.
VW habe in den Fahrzeugen der Kläger eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung verbaut. Dies stelle für das Gericht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Ansprüche der Kläger seien auch nicht verjährt. Der Beginn der Verjährung setze voraus, dass die Kunden ohne Weiteres erkennen können, dass ihnen Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller zustehen. Das setze insbesondere voraus, dass Führungspersonal des Herstellers für den Einsatz der Software verantwortlich gemacht werden könne. Die rechtliche und tatsächliche Lage sei insoweit 2015 aber noch ungeklärt gewesen. Letztlich sei bis heute der Öffentlichkeit nicht bekannt, wer bei der Beklagten über Entwicklung und Einsatz der Software entschieden habe. Dass dennoch mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, habe sich erst später, nach dem Jahr 2015, herauskristallisiert. Die Einrede der Verjährung greife daher bei der im Jahr 2019 erhobene Klage nicht durch.
In einem konkreten Fall hatte VW die Meinung vertreten, die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren habe Ende 2015 begonnen und sei am 31.12.2018 abgelaufen. Denn im Jahr 2015 seien die u.a. „Dieselproblematik“ bekannten Vorgänge öffentlich geworden. VW habe im September 2015 die Öffentlichkeit informiert. Ab dann hätte, so die Argumentation, jeder Kunde seine vermeintlichen Ansprüche geltend machen können. Eine 2019 erhobene Klage könne die Ende 2018 bereits eingetretene Verjährung nicht mehr aufhalten.
Das Landgericht Osnabrück folgte VW bei der Argumentation nicht und gab dem Kläger in seiner Schadensersatzforderung recht. VW hat daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg eingereicht (Az. 14 U252/19)
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