Mercedes Abgasskandal: Vorsicht bei sogenannten freiwilligen Kundendienstmaßnahmen!

31 Okt

Betroffene sollten sich umgehend rechtlich beraten lassen

Pressemeldung der Firma Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Zahlreiche Mercedesfahrer bekommen derzeit Post. Anders als in den seit 2018 durch Daimler versandten, verpflichtenden Rückrufschreiben lautet der Betreff in den Briefen nicht mehr „Rückrufaktion – Software-Update für Ihren Dieselmotor“, sondern nunmehr „Freiwillige Kundendienstmaßnahme – Software-Update für Ihren Dieselmotor“. „Betroffene sollten im Zusammenhang mit der Durchführung derartiger Service-Maßnahmen äußerst vorsichtig sein und sich zuvor unbedingt rechtlichen Rat einholen“, warnen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Wenn ein Fahrzeug von der sog. „freiwilligen Kundendienstmaßnahme“ betroffen ist, erhalten die Besitzer Post von Daimler. Schon im Betreff der Schreiben wird klar, um was es eigentlich geht. Ebenso wie bei den Kfz, die einem verpflichtenden Rückruf unterlagen, soll ein Software-Update aufgespielt werden. Daimler informiert, dass in Abstimmung mit den Behörden die Software der Motorsteuerung aktualisiert werden soll. Mit der neuen Software sollen die Stickoxid-Emissionen im Fahrbetrieb weiter gesenkt werden. Die Durchführung der Service-Maßnahme dauere etwa eine Stunde und sei kostenlos. Kunden werden gebeten, einen Werkstattermin mit einem autorisierten Mercedes-Benz Servicepartner zu vereinbaren.

Also: „Alles nicht so schlimm?“ Nach Auffassung der Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte lauern in den zunächst harmlos klingenden Schreiben sehr wohl erhebliche Gefahren. „So berichteten viele Mercedesbesitzer von negativen Auswirkungen nach Durchführung der Service-Maßnahme, wie etwa nachlassender Leistung, einem erhöhten Spritverbrauch bis hin zu einer Versottung des Motors“, weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten.

Hinzu kommt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bei den – derzeit – „nur“ von einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme betroffenen Modellen – jedenfalls bislang – keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat. Rechtsanwalt Dr. Hoffmann warnt: „Anders als bei VW-Motoren des Typs EA 189 wäre bei einigen Mercedes-Motoren im Zweifel durch eine Beweisaufnahme zu klären, ob und ggf. welche Manipulationen vorgenommen worden sind. Wenn das Software-Update bereits aufgespielt worden ist, dürfte es ungleich schwieriger werden, den Beweis zu erbringen.“

Manche Gerichte meinen ferner, dass aufgrund der Durchführung des Software-Updates kein Schaden bei den Autobesitzern eingetreten sei und weisen deshalb Klagen gegen die Autohersteller ab. Auch wenn diese Rechtsauffassung sicherlich nicht überzeugend ist, resultiert aus den sogenannten freiwilligen Kundendienstmaßnahmen auch insoweit ein rechtliches Risiko.

Schlussendlich kann aus dem „freiwilligen Rückruf“ auch ganz schnell ein verpflichtender Rückruf werden. Fahrzeugbesitzern, die an der freiwilligen Maßnahme nicht teilgenommen hatten, wurde bereits mitgeteilt, dass eben diese nunmehr im Rahmen eins verpflichtenden Rückrufs durchgeführt werden soll. Bekanntermaßen droht sodann gar die Zwangsstillegung des Kfz, zumindest wird die Plakette bei der nächsten Hauptuntersuchung voraussichtlich verweigert werden. Diese Situation dürfte sich vor dem Hintergrund, dass das KBA erst am 11.10.2019 Daimler erneut einen Rückruf-Bescheid zugestellt hat, bald noch verschärfen. Der Konzern geht davon aus, dass allein von diesem erneuten Rückruf eine „mittlere sechsstellige Zahl“ an Mercedes-Benz Fahrzeugen mit OM 651 Dieselmotoren betroffen sein wird.

Es zeigt sich also, dass sich Autobesitzer an freiwilligen Kundendienstmaßnahmen nicht vorschnell beteiligen sollten, sondern zuvor und zeitnah rechtlichen Rat einholen sollten. Erfolgsaussichten für eine Inanspruchnahme von Daimler sind gegeben. Es gibt schon einige positive Entscheidungen bei Fahrzeugen, die bislang nur Gegenstand von freiwilligen Service-Maßnahmen waren. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko.

 



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