Die Jäger aus Kurpfalz
28 Dez
Ländersache – Wald und Heide
Glien, 28.12.2019 (lifePR) – Die Jäger aus Kurpfalz sind auf Spurensuche und scheinen zu versuchen trotz abgelaufener Verwaltungsrechte aus den Kolonialgebieten noch schnellstmöglich brüchige Geschäftsmodelle durchzudücken, bevor die träge Einwohnerschaft hierzulanden bemerkt, dass ihnen durch ungültige Rechte die Bestimmungsgewalt abgejagd worden ist.
Und wenn dann Bürger ihre Stimmen gegen den Raubbau an der Natur und gegen die Erstellung von Windkraftanlagen erheben und sich auf Gutachten berufen, welche Schäden an der Natur durch Windkraft nachweisen, dann wird ihnen das nichts helfen. Ebenso werden Petitionen keinen Erfolg bringen, auch wenn der Jäger aus Kurpfalz bereits ein totes Pferd reitet. Denn die Kläger vergessen in ihrem Zorn, dass es sich bei dem Verlust von Bioreservaten, insbesondere von Waldflächen, um längst vergangene kurpfälzische Rechte handelt.
Entsprechend des etymologischen Wörterbuches finden wir den Begriff Pfalz als ‘Königssitz’, beschrieben, als im ganzen mittelalterlichen Reichsgebiet verstreut befindliche, von den Pfalzgrafen wechselweise besuchte Wohn-, Gerichts- und Regierungsstätten, Burgen und Schlösser.
Dagegen ist der Begriff Kurpfalz auf die standesherrlichen Wittelsbacher zurückzuführen, welche sich im 13. Jahrhundert unter dem Löwenwappen im Süden der deutschsprachigen Lande, die Rechte der Kriegsgebietsverwaltung kolonialisierter Gebiete erkauft und erkämpft hatten.
Nach Mediatisierung und Aufhebung der Adelsrechte durch Napoleons Stiftungsgründungen ‘Bundesstaaten’, die er in seine Stiftung Rheinbund eingab und dem Heiligen Römischen Reich ein endgültiges Ende setzte, nahm das Haus Thurn und Taxis die Postrechte bis 1867 in private Hände und ließ sich die Abgabe dieser Rechte vom Preußischen Königshaus mit Landflächen vergüten, die bis heute außerhalb der Kriegsverwaltung des Deutschen Reiches standen und somit außerhalb der Verfügung des Treuhandverwaltung Bundesrepublik Deutschland stehen. Diese über 250 freie, nicht Gemeinde zugehörigen Gebiete mit der PLZ 0, werden wohl immer noch von standesherrlichen Familien verwaltet.
So dürfen wir uns gerne entrüsten, wenn Windkraftanlagen den Verlust von Vögeln, Fledermäusen und Insekten in einem Umfang töten, dass jedem Vegetarier die Nutzung dieser Energieformate moralisch verbietet. Aber selbst damit bringt es uns keine Bestimmungsrechte zurück. Auch bewirkt die Entrüstung nicht, dass weitere Schäden durch unnatürliche, unaufhörliche Vibrationen, welche sich über Tonnen von Beton in den Boden und oberirdisch in Form von Schallwellen freisetzen, ein Ende nehmen. Hier sind hoheitliche Rechte gefordert, deren Reichweite bis tief in die Erde und bis hoch in die Hemisphäre wirken. Denn um dem Einfluss der Riesen auf die Wolkenbildung, Temperatur und diese Veränderung folgenden Trockenperioden mit den erhöhten Moor- und Waldbränden zu Leibe zu rücken zu können, braucht es eine umfassende, geschichtlich hinterlegte Rechtskunde. Fest steht, dass derzeitige Wirtschaftsverwalter von Wald und Heide es nicht gut mit unseren Landschaften meinen.
So haben wir Kontakt zu einer Koryphäe zu Grund- und Bodenrechten aufgenommen, die sich ohne Zweifel auch im europäischen Recht durch sachkundiges Wissen zu Grund- und Bodenrechten auszeichnet. Heike Werding kennt sich im europäischen Obligationenrecht ebenso gut aus, wie im hoheitlichen Eigentumsrecht und in den landesrechtlichen Vorschriften.
Wir fragten sie zu ihrer Meinung und ihren Kenntnissen bezüglich der Jäger aus Kurpfalz und zur Ländersache – Wald und Heide: Wie sehen Sie die aktuellen Rechtsgrundlagen im Aufbau von Windkraftanlagen?
„Mit Windkraft wird den Bürgern eine überholte Technik vor die Nase gesetzt, die, hat man in den Patentschubladen nach alternativen Energiemotoren geschaut, uns hemmungslos weinen lassen. Auch weil eine autonome, kostenfreie und saubere Energieversorgung so einfach umzusetzen wäre. „Gedanken sind frei“ trifft eben dann nicht mehr zu, wenn diese über Patente zu Waren werden.
Man könnte dann denken, dass eine Bevölkerung, die einem Treuhandverwalter Bundesrepublik Deutschland/ Bund Glauben schenkt und sich Windkraft als „ökologisch“ promotete Energiegewinnung aufquatschen lässt, es nicht anders verdient, darunter auch gesundheitlich zu leiden. Denn die Monopolwirkung und die, in Abhängigkeiten bringende Wirkung ist ja nicht zu übersehen. Vermutlich stehen dahinter rentable vorgehende Geschäftsherren, die zu einigen wenigen Nachkriegsinvestoren zählen. Investoren, die die Kriegsgebietsverwaltung der Bundesländer als Jäger der Kurpfalz erwirkten, ohne jedoch über Rechte zu auf Grund und Boden zu verfügen.
Insgesamt werden die Flächen, die für Windkraftanlagen zur Verfügung gestellt werden, durch die Bundesländer ausgeschrieben. Die Jäger aus Kurpfalz treten unter „von“ und „zu“ in Form von Stiftungen, Vereinen auf, wie „Vereinigung neue Bundesländer e.V.“, „Neuen Bundesländer“ oder „Stiftung neue Länder“. „Stiftung neue Länder“ wird über die „Otto-Brenner-Stiftung“ in Obligationsgeschäfte unter LEINummer: 529900PB2E4Q6IH0IF97 geführt. Ja, es geht um Renditeobjekte und Wirtschaftlichkeit.
Grundlage der Gebietsverwaltung nicht Gemeinde zugehöriger Flächen war die Jagd. In der vormaligen römischen Kriegsgebietsverwaltung gab es die „Feudum venationis“. Diese zu entrichtende Jagdgebühr galt, wenn der Gegenstand des Lehns das Jagdrecht auf einem Districte war. Im juristischen Wörterbuch aus 1806 fiel dieses Recht auf Jagdbeute jedoch nur an, wenn dies ein Regal im Staate war oder Landesherr als Privatus das Jagd-Lehn erteilt und präsumiert hat.
Präsumtion ist die Annahmebestätigung einer Vermutung oder Wahrscheinlichkeit. Auf aktuelle Verhältnisse hier angesprochener Fälle bezogen, muss nicht nur unrechtmäßiger, sondern auch unredlicher und unechter Besitz präsumiert werden, um anerkannt zu werden.
Sonnenlehn waren Allodial-Güther, die jährlich in der Volks-Versammlung „in dubio präsumirt“ benannt zu werden hatten. „Alles was Jemand besitze sey Lehn, daß er von Niemanden als von der Sonne sein Guth zu Lehn trage“. Damit bewahrte man sich vor der Erbleihe ohne besondere Treue.
Benannter Akt, wie auch die Entziehung der Wahrscheinlichkeitsrechte kann nur aus dem Rechtskreis tatsächlicher Eigentümer oder höher rechtliche Institutionen erfolgen.
Es wird deutlich, dass juristische Personen weder in Form von Stiftungen noch Vereine oder wirtschaftlich aufgestellte Treuhandunternehmen, wie die BRD/Bund oder jeweilige Besatzungsgebiete, berechtigt sind oder waren, Jagdrechte zu vergeben oder -gebühren einzutreiben noch den Wald und die Heide abzuräumen, zu verändern oder zu ruinieren, insbesondere, wenn deren Rechte bestritten worden sind.
Damit ist der Prozess Heimfall des Lehens, dem Zurückfallen eines Eigentums an die ursprüngliche Berechtigten durch den Prozess „Consolidalio feudi“ gemeint.
Entsprechend des Obligationenrechtes mit dem Ausdruck des Willen Berechtigter ist die Ausheilung, die Konsolidation mit Rückführung, Sicherung und Festigung des Eigentums- bzw. Nutzungsrechts zu veranlassen, eben die direkte Entlehnung aus dem Lehnsrecht!
Dieser Heimfall mit Rückwirkung hoheitlicher Bestimmungsrechte ist in nahezu 200 Gemeinen der deutschen Völker widerspruchsfrei proklamiert worden. Zusätzlich sind Verträge der Landschaften mehrfach auf der Postvertragsebene abgeschlossen und beim Weltpostverein in Bern rechtskräftig eingereicht und angenommen worden.
Rechte berechtigter Inwohner, die in dem Besatzungsregelwerk Grundgesetz beispielsweise in Artikel 28 oder 146, in dem Vertragswerk für Treuhänder und Mitglieder der UN-Charta im Kapitel XI Artikel 73-79, in der Europäischen Kommunal-Charta des Vereins EU und in den jeweiligen so benannten Landesverfassungen zu finden sind, wenn wir nach den Selbstbestimmungsrechten der Gemeinschaften auf Grund und Boden suchen.
Deshalb haben sich nicht nur die Vogelliebhaber die Frage zu stellen: Aus welchem Grund lassen wir die Jäger aus Kurpfalz immer noch über Ländersachen und Wald und Heide verfügen, wenn doch deren Rechte verschlissen und im höchsten Fall handelsrechtlich über Vertragsrecht geregelt sind?
Unumstritten ist die Bundesrepublik Deutschland/Bund und die Länder als Treuhandverwalter tätig. In diesem Fall gilt HLKO – die völkerrechtliche Landkriegsordnung. Darin steht in Artikel 55: „Besetzerstaat als Verwalter und Nutznießer. Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.“
Im Völkerrecht gehen auch heute noch die landesrechtlichen Vorschriften vor, die wir finden im EG BGB Artikel 1 (2) „Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, dass landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.“
Weiteres ist aufgezeigt im Artikel 50 EG BGB 1″Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft.“
Die Grundlagen, in dem von der katholischen Kirche erstellten Obligationenrecht, welches Spekulationsgeschäfte mit dem Gemeindevermögen und mit den, in den Glaubensgemeinden wohnhaften Personen, regelt, sind die, in Europa gültigen alten landesrechtlichen Vorschriften. Diese geben die höchsten Bestimmungsrechte den Heimatberechtigten in die Hand, die sich ihre, auf Grund und Boden beziehenden hoheitliche Rechte willentlich zurückgeholt haben.“
Für einen Vogelkundler und seine zwitschernden Freunde ist es ein Unding, dass es wenige finanzkräftige alten Familien vorbehalten ist, der Natur und den Menschen zu schaden.
Dennoch werden wir uns um unsere Rechte bemühen müssen um unsere Landschaften schützen zu können. Vielen Dank an Heike Werding für die umfangreiche Recherchearbeit in alten und neuen Rechtsbüchern, mit dem Blick und der Suche auf unsere höheren Rechte.
Lieselotte Führing
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