Corona-Paket für Kurzarbeiter, Schulen und Gastronomie

23 Apr

ARAG Experten informieren über die neuen Corona-Hilfen der Großen Koalition

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die neuen Corona-Hilfen, die gestern Abend von der Großen Koalition beschlossen wurden, sollen vor allem Arbeitnehmer, Unternehmen und Gastronomiebetriebe schützen, die von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind. Aber auch Schulen sollen beim digitalen Unterricht unterstützt werden.

Mehr Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer in Kurzarbeit haben normalerweise einen Anspruch auf 60 Prozent des ausfallenden Nettogehaltes. Leben Kinder im Haushalt, ersetzt die Bundesagentur für Arbeit 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens. Am 13. April hatten laut Statista 725.000 Betriebe Kurzarbeit angemeldet (zum Vergleich: Im Dezember 2019 waren es 1.705 Unternehmen). Um hier die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzumildern, hat der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD beim Kurzarbeitergeld nachgebessert. Nach dem gestern getroffenen Beschluss sollen nun Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert wurde, ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent und bei Kindern im Haushalt 77 Prozent des Nettolohns erhalten. Ab dem siebten Monat gibt es dann 80 und 87 Prozent des Nettolohns. Vorgesehen ist diese Regelung bis Ende 2020.

Ab 1. Mai soll es Arbeitnehmern in Kurzarbeit zudem möglich sein, mehr Geld nebenbei hinzuzuverdienen, ohne Abzüge befürchten zu müssen.

ALG I wird verlängert

Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) haben Arbeitnehmer, die innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate gearbeitet und in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Das bislang für 12 Monate gezahlte ALG I soll im Rahmen des aktuellen Corona-Paketes nun um drei Monate verlängert werden, wenn der ALG-Anspruch normalerweise zwischen 1. Mai und 31. Dezember enden würde.

Mehrwertsteuer in der Gastronomie sinkt

Um die durch die Corona-Pandemie arg gebeutelte Gastronomie steuerlich zu entlasten, wird der Mehrwertsteuersatz auch für Speisen, die vor Ort verzehrt werden, von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Bislang fielen sieben Prozent nur für Speisen-to-go an. Diese Senkung soll einen Anreiz für die Kunden schaffen, sobald die Betriebe wieder öffnen dürfen, und die Gastronomie finanziell entlasten. Und auch wenn CSU-Chef Markus Söder sich gewünscht hätte, die Regelung länger als ein Jahr aufrecht zu erhalten: Der neue Mehrwertsteuersatz gilt ab dem 1. Juli und ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

Schulen 2.0

Was sich vor den Osterferien beim Home-Schooling bereits angedeutet hatte, hat sich nach den Osterferien manifestiert: Der digitale Unterricht in Deutschland lässt zu wünschen übrig. Daher sehen die aktuellen Corona-Hilfsmaßnahmen vor, dass Schulen bedürftige Schüler mit einem Zuschuss von 150 Euro für die Anschaffung von Computern oder Tablets unterstützen können, damit sie dem digitalen Unterricht besser bzw. überhaupt folgen können. Auch die Ausstattung der Schulen soll verbessert werden, um online professionellere Lehrangebote bereit zu stellen.

Mehr Wirtschaftshilfen

Kleine und mittelständische Unternehmen dürfen absehbare Verluste in diesem Jahr mit Steuervorauszahlungen aus dem vergangenen Jahr verrechnen. Mit dieser steuerlichen Entlastung soll die Liquidität kleinerer und mittelständischer Unternehmen gesichert werden.

Weitere interessante Informationen unter:

https://www.arag.de/…



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.