Landgericht Hannover sieht immateriellen Schaden – 5000 Euro Schadensersatz

31 Aug

Ungerechtfertigter Schufa-Eintrag verstößt gegen §82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Pressemeldung der Firma Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Das LG Hannover einem Verbraucher 5000 Euro immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen eines unberechtigten Negativeintrags bei der Schufa AG zugesprochen. Im Urteil vom 14. Februar 2022 unterstrich das Gericht, dass der Negativeintrag den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt haben (Az.: 13 O 129/21). Bei durch Auskunfteien verarbeiteten Daten werden sensible Daten genutzt, die Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen haben. Deutsche Gerichte sprechen Klägern mittlerweile hohe Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO zu. Verbraucher sollten sich ihrer Rechte auch gegenüber der Schufa bewusst sein. Denn Schufa-Einträge haben Einfluss auf die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern. Die Verbraucherkanzlei Stoll & Sauer bietet Betroffenen im Online-Check eine kostenlose Erstberatung an. Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien im Verbraucherschutz. Mehr Infos zum Thema Datenleck und Datenschutz gibt es auf der Kanzlei-Website.

Unberechtigter Schufa-Eintrag verletzt Persönlichkeitsrecht

Ein Schufa-Eintrag kann oftmals Lebensentwürfe über den Haufen werfen, wenn man beispielsweise schnell einen Kredit von der Hausbank benötigt. Der Fall am Landgericht Hannover ist in der Entstehung kompliziert, zeigt aber auch wie leicht Verbraucher unverschuldet einen Schufa-Eintrag erhalten und ihn nur mit Mühe und Not wieder gelöscht bekommen.

Der Kläger hatte unter der Meldeadresse seiner Eltern einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, den sein Bruder nutzte. Im November/Dezember 2017 konnte das Unternehmen den fälligen Betrag für die Nutzung nicht abbuchen. Der Kläger wohnte zu dieser Zeit nicht mehr bei seinen Eltern. Wegen der Ausstehenden Forderungen erhielt der Verbraucher im Januar 2018 einen Negativeintrag bei der Schufa. Zum April 2018 kündigte das Unternehmen den Vertrag. Nachdem der Kläger im März von der Forderung erfahren hatte, beglich er im April 2018 die Rechnung. Im April 2019 wollte er den Negativeintrag durch die Schufa löschen lassen. Die lehnte jedoch ab.

Mit Klageschrift vom 28. Mai 2020 reichte junge Mann beim Landgericht Hannover erfolgreich Klage auf Löschung des Negativeintrages ein. Da der Negativeintrag am 4. März 2021 noch immer gespeichert war, forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 9. März 2021 zur Erfüllung des Urteils auf. Mit Schreiben vom 15. März 2021 teilte die Beklagte mit, dass die Löschung vorgenommen sei. Daraufhin forderte der Kläger Schadensersatz in Höhe von insgesamt 17.500 Euro. Das Unternehmen lehnte ab, weil es davon ausging, dass der Eintrag nicht rechtswidrig gewesen sei. Und so landete der Streit vor dem Landgericht Hannover.

Das Landgericht Hannover verurteilte die Auskunftei zur Zahlung von 5000 Euro Schadensersatz und begründete sein Urteil wie folgt:

Die Negativeinträge hätten den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Beklagte habe gegen die Vorschriften rechtmäßiger Datenverarbeitung verstoßen. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte seien schwerwiegend.

Die Schufa habe auch schuldhaft gehandelt. Schließlich hätte sie nachprüfen können, ob der Eintrag überhaupt gerechtfertigt sei. Schließlich habe der Kläger moniert, dass er vom Telekommunikationsunternehmen nicht gemahnt worden sei.

Dem Verbraucher sei durch ein mögliches „Bloßstellen“ ein immaterieller Schaden entstanden. Die Einträge der Schufa sind ja beispielsweise für Banken einsehbar.

Die 5000 Euro Schadensersatz sah das Gericht als angemessen an. Die Daten zur Bonität des Klägers seien schützenswerte und sensible Daten, die sowohl seine berufliche Tätigkeit als auch seine Kreditwürdigkeit im privaten Rahmen beträfen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Was sind immaterielle Schäden im Sinne der DSGVO?

Der Begriff des immateriellen Schadens ist natürlich sehr sperrig. Der Schadensersatz dient dazu, die Ziele der DSGVO zu verwirklichen. Im Kern geht es um den Schutz von Verbrauchern bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Um die Höhe zu bestimmen, sind verschiedene Aspekte heranzuziehen. Der Verbraucher ist bestimmten Ängsten und natürlich Stress ausgesetzt, wenn es beispielsweise um einen Schufa-Eintrag geht oder seine persönlichen Daten im Internet für jeden sichtbar abrufbar sind. Beim Schadensersatz kommt auch eine Genugtuungsfunktion ins Spiel. Und letztlich geht es auch um eine generalpräventive Funktion der Zahlung.

Der vorliegende Fall zeigt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer deutlich, dass die Chancen der Verbraucher auf Schadensersatz enorm gestiegen sind. Das gilt für Schufa-Angelegenheit genauso wie auch für Betroffene von Sicherheitslücken in Unternehmen wie jüngst bei Twitter. Die Kanzlei rät Verbrauchern daher zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, den Schaden durch das Datenleck zu minimieren und Schadensersatz einzuklagen.



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Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.


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