Flug-Ausgleichsanspruch auch bei unterschiedlichen Airlines

19 Okt

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Der Ausgleichsanspruch von Fluggästen wegen großer Verspätung gilt auch bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen, bei dem die Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Bei der Beurteilung, ob es sich um „direkte Anschlussflüge“ handelt, komme es nicht auf eine Rechtsbeziehung zwischen den beteiligten Fluggesellschaften an, sondern nur darauf, ob eine einheitliche Buchung vorliege – dies entschied nach Auskunft der ARAG Experten der Europäische Gerichtshof (Az.: C-436/21).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des EuGH .



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